Pflichten des Mieters,
Nutzung des Scooters
6.1 Der
Mieter darf den E-Scooter nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter
erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.
6.2
Der Mieter verpflichtet sich den E-Scooter sorgfältig und gewissenhaft zu
behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass er den E-Scooter ausschließlich in
gesicherten Orten wie Garagen, Haus etc. abstellen darf. Außerhalb dieser Orte
ist der E-Scooter gegen Diebstahl abzusichern. Über Nacht ist das Abstellen in
Orten wie Garagen, Haus etc. verpflichtend.
Der Mieter
darf an den E-Scooter keine technischen Veränderungen vornehmen. erforderlichen
Arbeiten. Der Mieter darf den E-Scooter optisch nicht verändern, insbesondere
nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
6.3 Der
Mieter versichert, dass er den E-Scooter nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer
berauschender Mittel führen wird.
6.4 Eine
Untervermietung des E-Scooters ist nicht gestattet.
§7 Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung
7.1 Wird
der Mieter während der Nutzung des E-Scooters verschuldet oder unverschuldet in
einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er
unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs
zu sorgen und unverzüglich den Vermieter unter 0176 10306783 zu kontaktieren.
Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit
Unfallskizze zu übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der
Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
7.2 Es
gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht,
soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten
Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz
erlangt.
7.3 Der Mieter haftet für alle Schäden am E-Scooter,
die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger
Pflichten dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter
haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter,
Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit
dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind,
soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger
Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen
Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.
Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des E-Scooters
festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der
Zwischenzeit den E-Scooter nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
7.4 Die
Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung,
während der Nutzung des E-Scooters ist ausschließlich Sache des Mieters. Der
Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren
oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den
Vermieter erheben.
7.5 Wird bei der Rückgabe des E-Scooters ein
Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht
aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu
vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden schon vor der Anmietung vorhanden war